Dienstunfähig bist du, wenn du deine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erfüllen kannst. Welche Folgen das hat, hängt stark davon ab, in welchem Beamtenverhältnis du gerade bist.
Auf einen Blick
- Dienstunfähig bist du, wenn du wegen deines Gesundheitszustands dauerhaft nicht mehr dienstfähig bist (§ 26 BeamtStG).
- Auf Lebenszeit folgt in der Regel der Ruhestand. Ohne erfüllte Wartezeit (im Bundesrecht fünf Jahre) wirst du entlassen, außer die Dienstunfähigkeit geht auf eine im Dienst erlittene Krankheit oder Beschädigung zurück, etwa einen Dienstunfall.
- Auf Probe und auf Widerruf droht häufig die Entlassung. Dann bleibt nur eine meist geringe Nachversicherung in der Rentenversicherung.
- Eine Dienstunfähigkeitsversicherung kann die Lücke schließen. Wichtig ist eine Klausel, die auch Probe und Widerruf abdeckt.
Worum geht es?
Als verbeamtete Lehrkraft bist du in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Aus deinem Dienst erwirbst du dort also keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr unterrichten kannst, greifen stattdessen die Regeln des Beamtenrechts. Ob du dann Geld bekommst und wie viel, hängt vor allem davon ab, wie lange du schon verbeamtet bist.
Gerade am Anfang der Laufbahn, also im Referendariat und in der Probezeit, ist der Schutz durch den Dienstherrn gering. Deshalb ist das Thema für junge Lehrkräfte besonders wichtig.
Wann gilt man als dienstunfähig?
Dienstunfähig ist, wer wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch gelten, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb einer vom Land bestimmten Frist wieder voll hergestellt ist.
Bevor du in den Ruhestand versetzt wirst, prüft der Dienstherr, ob du in einem anderen Amt eingesetzt werden kannst. Kannst du deine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, wirst du nicht in den Ruhestand versetzt, sondern deine Arbeitszeit wird herabgesetzt (begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 BeamtStG).
Auf Lebenszeit: Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit werden bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sofern sie nicht anderweitig verwendet werden können (§ 26 BeamtStG). Ruhegehalt gibt es aber nur, wenn du die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt hast (im Bundesrecht fünf Jahre Dienstzeit) oder die Dienstunfähigkeit auf eine Krankheit oder Beschädigung zurückgeht, die du dir ohne grobes Verschulden im Dienst zugezogen hast (etwa ein Dienstunfall). Sonst wirst du entlassen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Wer früh dienstunfähig wird, erhält oft nur die Mindestversorgung: nach Bundesrecht mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Ein Versorgungsabschlag darf diese Mindestversorgung nicht unterschreiten.
Auf Probe: oft Entlassung statt Ruhestand
Beamtinnen und Beamte auf Probe werden nur dann zwingend in den Ruhestand versetzt, wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Krankheit oder Beschädigung zurückgeht, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (§ 28 Abs. 1 BeamtStG). In anderen Fällen ist der Ruhestand eine Kann-Regelung (§ 28 Abs. 2 BeamtStG).
Kann kein Ruhestand gewährt werden, etwa weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit noch nicht erfüllt ist, wirst du entlassen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG). Im Bundesrecht beträgt diese Wartezeit fünf Jahre (§ 4 BeamtVG), die Länder regeln das in ihren eigenen Versorgungsgesetzen.
Im Referendariat
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Sie sollen aber Gelegenheit bekommen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). Wer ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Die Ansprüche daraus sind in den ersten Berufsjahren meist gering.
Was bedeutet das für die Absicherung?
Viele Lehrkräfte schließen deshalb früh eine Dienstunfähigkeitsversicherung ab. Wichtig ist, dass der Vertrag ausdrücklich auch die Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf absichert. Weil bei Vertragsabschluss Gesundheitsfragen gestellt werden, lohnt es sich, das Thema vor der amtsärztlichen Untersuchung anzugehen.
Worauf achten beim Vertrag?
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist meist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer zusätzlichen Dienstunfähigkeitsklausel. Bei einer solchen Klausel leistet der Versicherer, wenn dein Dienstherr dich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlässt, ohne die Frage der Berufsunfähigkeit noch einmal selbst zu prüfen. Wie weit die Klausel reicht, steht in den Bedingungen und unterscheidet sich je nach Anbieter.
Außerdem wichtig: die Höhe der monatlichen Rente, die Laufzeit bis zum geplanten Ruhestand, die Möglichkeit, die Rente später ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen, und vollständige, wahre Antworten auf die Gesundheitsfragen. Falsche Angaben können den Versicherungsschutz gefährden. Bei vielen Versicherern hängt der Beitrag auch vom Eintrittsalter ab.
Häufige Fragen
Wer entscheidet, ob ich dienstunfähig bin?
Dein Dienstherr, in der Regel auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens, häufig vom Amtsarzt. Du kannst auch selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen.
Bekomme ich als junge Lehrkraft eine Pension, wenn ich dienstunfähig werde?
In der Regel nur, wenn du auf Lebenszeit verbeamtet bist und die Wartezeit erfüllt hast. Ohne Wartezeit gibt es eine Pension, auch auf Probe, wenn die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückgeht, etwa nach einem Dienstunfall. Dann gibt es oft nur die Mindestversorgung. Sonst wirst du auf Probe oder im Referendariat meist entlassen.
Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung dasselbe?
Nicht ganz. Eine normale Berufsunfähigkeitsversicherung prüft selbst, ob du berufsunfähig bist. Eine Dienstunfähigkeitsklausel sorgt dafür, dass der Versicherer leistet, wenn dein Dienstherr dich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlässt. Die Bedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter.
Was heißt begrenzte Dienstfähigkeit?
Kannst du deine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, wirst du nicht in den Ruhestand versetzt. Stattdessen wird deine Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt (§ 27 BeamtStG).
Ausführlich erklärt
Deine Situation persönlich besprechen
Ein auf Lehrkräfte spezialisierter Berater unseres Partners geht das Thema mit dir durch. Kostenfrei, rund 60 Minuten, online.
Quellen
- § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4, §§ 26, 27, 28 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), gilt für Landesbeamte
- § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG, Bund)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Versicherungsfreiheit)
- § 8 Abs. 2 SGB VI (Nachversicherung)
