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Beamtin / Beamter auf Probe

Elternzeit als verbeamtete Lehrkraft: Bezüge, Beihilfe und Pension

Stand: · Redaktion Pultwissen · Rechtslage geprüft am 27.10.2026

Auch verbeamtete Lehrkräfte haben Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Zeit ruhen die Bezüge, die Beihilfe läuft aber weiter. Für die Pension gibt es eigene Regeln.

Auf einen Blick

  • Die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte regelt jedes Land in einer eigenen Verordnung, angelehnt an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
  • Während der Elternzeit gibt es keine Besoldung. Dafür kannst du Elterngeld bekommen.
  • Du bleibst beihilfeberechtigt. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung laufen weiter.
  • Elternzeit zählt nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Für Kinder ab 1992 gibt es aber einen Kindererziehungszuschlag zur Pension.
  • Teilzeit während der Elternzeit ist möglich.

Worum geht es?

Elternzeit heißt, dass du dich nach der Geburt eines Kindes eine Zeit lang ganz oder teilweise vom Dienst freistellen lässt, um dich um das Kind zu kümmern. Das gilt für Mütter und Väter. Für Angestellte regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Details. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Verordnungen der Länder, die sich daran anlehnen. Vieles ist ähnlich, bei Bezügen, Beihilfe und Pension gibt es aber Unterschiede.

Wie lange und wie beantrage ich Elternzeit?

Elternzeit gibt es bis zu drei Jahre je Kind, bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres. Bis zu 24 Monate davon kannst du auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen (§ 15 Abs. 2 BEEG, die Länderverordnungen übernehmen das). Du beantragst die Elternzeit schriftlich bei deiner Schulbehörde, meist mit einer Frist von mehreren Wochen vor Beginn. Die genauen Fristen stehen in der Elternzeitverordnung deines Landes.

Für Lehrkräfte ist der Zeitpunkt wichtig: Viele Schulbehörden bitten darum, Beginn und Ende möglichst an das Schulhalbjahr anzupassen. Rechtlich verpflichtet bist du dazu nicht, ein frühes Gespräch mit der Schulleitung hilft aber bei der Planung.

Was passiert mit meinen Bezügen?

Während einer vollen Elternzeit bekommst du keine Besoldung. Stattdessen kannst du Elterngeld beantragen. Das gilt für Beamtinnen und Beamte genauso wie für Angestellte. Während des Mutterschutzes vor und nach der Geburt laufen die Bezüge dagegen weiter.

Arbeitest du während der Elternzeit in Teilzeit, bekommst du anteilige Bezüge. Wie viele Stunden möglich sind, regelt dein Land. Teilzeit und Elterngeld lassen sich kombinieren, das Elterngeld fällt dann niedriger aus.

Was ist mit Beihilfe und Krankenversicherung?

Du bleibst während der Elternzeit beihilfeberechtigt. Deine Krankheitskosten werden also weiter anteilig erstattet. Die Beiträge zu deiner privaten Krankenversicherung musst du aber weiterzahlen, auch ohne Bezüge. Plane diese Kosten ein. Einige Dienstherren erstatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Beiträge. Frag bei deiner Bezügestelle nach, ob das bei dir gilt.

Was bedeutet Elternzeit für die Probezeit?

Bist du noch auf Probe, kann sich die Probezeit durch die Elternzeit verschieben. Viele Länder regeln, dass Zeiten ohne Dienst nicht als Probezeit zählen. Das ist keine Benachteiligung, sondern soll sicherstellen, dass deine Bewährung beurteilt werden kann. Frag bei deiner Schulbehörde nach, wie das bei dir gehandhabt wird.

Was bedeutet Elternzeit für die Pension?

Die Zeit der Elternzeit zählt nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Damit Eltern dadurch nicht schlechter gestellt werden, gibt es für Kinder, die ab 1992 geboren sind, einen Kindererziehungszuschlag zur Pension (§ 50a BeamtVG). Die Länder haben vergleichbare Regelungen. Teilzeit in der Elternzeit zählt anteilig zur Dienstzeit.

Wie sich Elternzeit und spätere Teilzeit auf deine Pension auswirken, lässt sich mit deinen Daten genau berechnen. Mehr zur Teilzeit im Artikel Teilzeit und Sabbatjahr.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich als Beamtin oder Beamter in Elternzeit gehen?

Bis zu drei Jahre je Kind, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Bis zu 24 Monate davon kannst du auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen. Die genauen Regeln stehen in der Elternzeitverordnung deines Landes.

Muss ich in der Elternzeit meine PKV weiterzahlen?

Ja. Die Beiträge laufen weiter, auch wenn keine Bezüge gezahlt werden. Einige Dienstherren erstatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Beiträge. Frag bei deiner Bezügestelle nach.

Verlängert die Elternzeit meine Probezeit?

Das ist möglich. Viele Länder regeln, dass Zeiten einer Elternzeit nicht als Probezeit zählen, sodass sich die Probezeit entsprechend verschiebt. Die Details stehen in den Laufbahnvorschriften deines Landes.

Wie wirkt sich die Elternzeit auf meine Pension aus?

Die Elternzeit selbst zählt nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, gibt es nach Bundesrecht aber einen Kindererziehungszuschlag (§ 50a BeamtVG). Die Länder haben vergleichbare Regelungen.

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Quellen

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Elternzeitverordnungen der Länder; für Bundesbeamte: Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
  • § 50a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG, Bund), Kindererziehungszuschlag
  • § 6 Abs. 1 BeamtVG (ruhegehaltfähige Dienstzeit)