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Studium und Referendariat

Nach dem Referendariat das Bundesland wechseln: Was du beachten musst

Stand: · Redaktion Pultwissen · Rechtslage geprüft am 27.10.2026

Viele Lehrkräfte bewerben sich nach dem Referendariat in einem anderen Bundesland. Das ist gut möglich, hat aber Folgen für Beihilfe, Krankenversicherung und Bezüge.

Auf einen Blick

  • Lehrkräfte sind Landesbeamte. Mit dem Wechsel bekommst du einen neuen Dienstherrn mit eigenem Recht.
  • Die Länder erkennen Lehramtsabschlüsse nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz grundsätzlich gegenseitig an.
  • Beihilfe und pauschale Beihilfe richten sich nach dem neuen Land. Prüfe, ob deine Krankenversicherung noch passt.
  • Ändert sich dein Beihilfesatz, kannst du deinen PKV-Tarif innerhalb von sechs Monaten ohne neue Gesundheitsprüfung anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG).
  • Deine Dienstzeit geht für die Pension nicht verloren. Bei einem späteren Wechsel auf Probe oder Lebenszeit teilen die Länder die Versorgungskosten unter sich auf.

Worum geht es?

Schule ist Ländersache. Deshalb bist du als Lehrkraft nicht beim Bund, sondern bei einem Bundesland beschäftigt. Jedes Land hat sein eigenes Beamten-, Besoldungs-, Beihilfe- und Versorgungsrecht. Wenn du das Referendariat in einem Land machst und danach in einem anderen anfängst, wechselst du also den Dienstherrn. Das ist üblich und gut machbar. Du solltest aber wissen, was sich dabei ändert.

Wird mein Abschluss anerkannt?

Die Länder haben sich in der Kultusministerkonferenz darauf geeinigt, Lehramtsabschlüsse grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Du kannst dich also mit deinem Zweiten Staatsexamen auch in anderen Ländern bewerben. Im Einzelfall können Auflagen dazukommen, etwa wenn es dein Lehramt oder deine Fächerkombination im neuen Land so nicht gibt. Die Einstellungsbehörde des neuen Landes sagt dir, was gilt.

Was ändert sich bei Beihilfe und Krankenversicherung?

Mit dem neuen Dienstherrn gilt auch eine neue Beihilfeverordnung. Bemessungssätze, beihilfefähige Leistungen und Eigenanteile können sich unterscheiden. Auch die pauschale Beihilfe gibt es nicht in jedem Land. Wer im Referendariat gesetzlich versichert war und einen Zuschuss bekommen hat, sollte prüfen, ob es diesen Zuschuss im neuen Land auch gibt.

Bist du privat versichert, bleibt dein Vertrag bestehen. Ändert sich dein Beihilfesatz, kannst du verlangen, dass der Versicherer den Tarif so anpasst, dass er den neuen Anteil abdeckt. Stellst du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, ist keine neue Gesundheitsprüfung nötig (§ 199 Abs. 2 VVG).

Hast du Vorerkrankungen und warst im Referendariat gesetzlich versichert, kannst du beim Wechsel ins Beamtenverhältnis auf Probe die Öffnungsaktion der PKV nutzen. Die Frist von sechs Monaten beginnt dann neu.

Was ändert sich bei den Bezügen?

Deine Besoldung richtet sich nach dem Besoldungsgesetz des neuen Landes. Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufen, Familienzuschlag und Sonderzahlungen können sich unterscheiden. Vergleiche die Angebote deshalb nicht nur nach der Besoldungsgruppe, sondern nach dem, was am Ende netto bleibt. Auch die Kosten für die Krankenversicherung gehören in den Vergleich.

Was passiert mit meiner Pension?

Deine Dienstzeit im Referendariat zählt weiter. Wechselst du später als Beamtin oder Beamter auf Probe oder auf Lebenszeit mit Zustimmung des bisherigen Dienstherrn und ohne zeitliche Unterbrechung zwischen Ländern, teilen die Dienstherren die Kosten der Versorgung nach einem Staatsvertrag unter sich auf. Für dich bedeutet das: Deine Zeiten gehen nicht verloren. Die Höhe deiner Pension richtet sich am Ende nach dem Versorgungsrecht des Landes, aus dem du in den Ruhestand gehst.

Was ist mit Versicherungen?

Prüfe, ob deine Dienstunfähigkeitsversicherung und deine Diensthaftpflicht weiter passen. Bei der Dienstunfähigkeitsversicherung kommt es auf die Bedingungen an, nicht auf das Land. Wichtig ist, dass sie Beamtinnen und Beamte auf Probe ausdrücklich einschließt.

Häufige Fragen

Wird mein Referendariat in einem anderen Land anerkannt?

Grundsätzlich ja. Die Länder haben sich in der Kultusministerkonferenz auf die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsabschlüssen geeinigt. Im Einzelfall kann es Auflagen geben, etwa bei Fächerkombinationen, die es im neuen Land so nicht gibt.

Was passiert mit meiner PKV, wenn ich das Land wechsle?

Deine private Krankenversicherung bleibt bestehen. Ändert sich dein Beihilfesatz, kannst du den Tarif innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen.

Kann ich im neuen Land in die GKV wechseln?

Das hängt von deiner Vorversicherung und den Regeln der GKV ab. Ein Wechsel aus der PKV zurück in die GKV ist für Beamte nur eingeschränkt möglich. Lass dich vorher beraten.

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Quellen

  • Kultusministerkonferenz, Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen (Beschluss vom 15.10.2020), Art. 36 (gegenseitige Anerkennung der Lehramtsabschlüsse)
  • § 199 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
  • Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16.12.2009/26.01.2010
  • Öffnungsaktion: PKV-Verband, Merkblatt für Beamtenanfänger mit Vorerkrankungen oder Behinderungen (Stand 09/2022)